Studienabschluss im Ausland, Approbation in Deutschland

07.06.2019 - Hochschulrecht

In letzter Zeit häufen sich die Fälle, in denen Absolventen heilberuflicher Studiengänge (Medizin; Zahnmedizin; Pharmazie) im Ausland verstärkte Schwierigkeiten mit der Ausübung ihres Berufs in Deutschland haben.

Dazu ein paar Hinweise:

Die einschlägigen heilberuflichen Gesetze, das sind für Ärzte die Bundesärzteordnung (BÄO), für Zahnärzte das Zahnheilkundegesetz (ZHG) und für Pharmazeuten die Bundes-Apothekerordnung (BAO), regeln, unter welchen Voraussetzungen die Approbation erteilt wird. Die Gesetze sind allesamt kompliziert formuliert. Die regelmäßigen Voraussetzungen sind:

  • Keine relevanten Vorstrafen,
  • gesundheitliche Eignung,
  • erfolgreich abgeschlossenes Studium und
  • hinreichende Kenntnis der deutschen Sprache.

Die Schwierigkeit liegt regelmäßig beim Nachweis des erfolgreich abgeschlossenen Studiums.

Wer im EU-Ausland studiert hat, sollte üblicherweise an dieser Stelle keine Schwierigkeiten bekommen, jedenfalls wenn das Studium nach dem EU-Beitritt des Landes aufgenommen wurde. Dies ist z.B. in § 3 S. 2, S. 6 BÄO geregelt. Auch wer das Studium in Deutschland früher einmal endgültig nicht bestanden hat, kann so die Approbation erlangen (§ 3 S. 7, S. 8 BÄO). Wer in Deutschland eine Staatsprüfung endgültig nicht bestanden hat, kann im Übrigen, bei Studium im Nicht-EU-Ausland, in Deutschland nicht ausprobiert werden (§ 3 S. 7 BÄO).

Beim Studium im Nicht-EU-Ausland wird im Übrigen die Approbation erteilt, wenn die zuständige Behörde die „Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes“ feststellt (§ 3 Abs. 3 S. 1). Dafür wird regelmäßig ein Gutachten eingeholt. Auch nach Studienabschluss erworbene Kenntnisse sind hierbei zu Gunsten des Antragstellers zu berücksichtigen. Wenn die Behörde feststellt, dass der nachgewiesene Ausbildungsstand nicht gleichwertig ist, kann dies rechtlich angegriffen werden.

Wer das Studium im Ausland abgeschlossen hat und keinen gleichwertigen Ausbildungsstand nachweisen kann, hat im Übrigen die Möglichkeit, über eine Berufserlaubnis (z.B. § 10 BÄO) zunächst vorläufig als Arzt in Deutschland tätig werden zu dürfen. Die Erlaubnis wirkt höchstens für zwei Jahre und kann nur im Ausnahmefall verlängert werden. Auch die im Rahmen der Tätigkeit als Arzt auf Basis einer Berufserlaubnis erworbenen Kenntnisse sind bei der behördlichen Entscheidung über die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes zu berücksichtigen. Eine frühere Ablehnung der Approbation wegen nicht gleichwertigen Ausbildungsstandes kann auf diesem Weg überholt werden.

Außerdem und unabhängig davon besteht die Möglichkeit, über eine sog. „Eignungsprüfung“ (auch genannt „Gleichwertigkeitsprüfung“ oder „Kenntnisprüfung“) den Nachweis zu erbringen, dass die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten für die Ausübung des Berufes bestehen. Die Prüfung ist sehr unbeliebt und mit extrem hohen Durchfallquoten verbunden. Gleichwohl sollte man sich ohne Furcht der Prüfung stellen: Der von vielen Behörden erteilte Hinweis, dass die Prüfung nur insgesamt dreimal durchlaufen werden darf und nach dreimaligem Nichtbestehen als endgültig nicht bestanden gilt, ist unrichtig. Die Eignungsprüfung ist unbegrenzt wiederholbar (OVG Lüneburg, Urt. v. 13.3.2014 – 8 LB 63/13). Im Übrigen ist das Nichtbestehen auch als Verwaltungsakt rechtlich angreifbar.

Die Verwaltungshandhabung von Behörden, Antragsteller entweder auf die Eignungsprüfung oder auf die Berufserlaubnis zu verweisen und nicht beides nebeneinander zu ermöglichen, ist unstatthaft, weil das Gesetz eine solche Beschränkung nicht vorsieht. Aus einem vorherigen Nichtbestehen der Eignungsprüfung darf zudem nicht der rechtliche Schluss gezogen werden, dass der durch das Studium im Ausland erworbene Ausbildungsstand nicht gleichwertig ist (BVerwG, Urt. v. 11.12.2008 – 3 C 33/07).

← Zurück

Prof. Dr. Birnbaum RA-GmbH

Büro Siegburg ­| Markt 10 ­| 53721 Siegburg