Neuer Prüfungsversuch Pharmazeutische Prüfung, Dritter Abschnitt

22.12.2021 - Prüfungsrecht

Das OVG Münster hat mit Beschluss vom 25.11.2021 einen erstinstanzlichen Beschluss des VG Düsseldorf abgeändert und im Eilverfahren der Behörde aufgegeben, die Antragstellerin zur erneuten Wiederholung des Dritten Abschnitts zuzulassen. Die Entscheidung ist unter drei Gesichtspunkten von Interesse:
(1) Ein wiederkehrendes Thema ist der Fristablauf für die Widerspruchseinlegung bei nicht bestandenen Staatsprüfungen. Hier werden in der Regel auch im Erst- und Zweitversuch Nichtbestehensbescheide mit Rechtsbehelfsbelehrung versandt. Nach einem Monat ist dann die Widerspruchsfrist abgelaufen, und das Nichtbestehen kann nicht mehr angegriffen werden. ABER: Häufig erhält der Prüfling unmittelbar nach der mündlichen Prüfung vom Vorsitzenden die Nachricht, dass er nicht bestanden hat. Schon dieses ist die förmliche Mitteilung des Nichtbestehens. Wenn nun (wie häufig) die Monatsfrist im schriflichen Bescheid nicht auf das Prüfungsdatum abstellt, sondern auf das Datum auf dem schriftlichen Bescheid, ist die Rechtsbehelfsbelehrung fehlerhaft. Es gilt dann anstelle der Monats- eine Jahresfrist. So auch hier.
(2) Das VG Düsseldorf hatte den Eilantrag abgelehnt, weil er „zu spät“ gestellt worden sei. Zwischen Nichtbestehen und Eilantrag lagen mehrere Monate. Deshalb sei die für das Eilverfahren erforderliche Dringlichkeit nicht (mehr) gegeben. Das OVG hat festgestellt, dass es auf die Frage, wie lange mit dem Eilantrag gewartet wurde, nicht ankommt, sondern darauf, ob ohne Eilantrag die Prüfungswiederholung sich unzumutbar in die Länge ziehen würde.
(3) Die Prüfungskommission hatte es unterlassen, festzulegen, ob die Prüfungskandidatin noch einmal ein Praktikum durchlaufen muss, bevor sie zur Wiederholung antritt. Es lässt sich nicht ausschließen, dass mit einem solchen Praktikum die Kandidaten die Prüfung bestanden hätte. Deshalb muss die Prüfung wiederholt werden.
Die Entscheidung findet sich hier: 20211125_OVG_Münster

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